Aktuelle Projekte

Initiative Deutschland

Initiative zur Achtung der verfassungsmäßigen Ordnung und internationaler Verträge

 

 

 

Zusammenfassung der Themen aus dem Chat

um die Struktur der Arbeitsbereiche optimal organisieren zu können. Wir haben daher die Zuständigkeitsbereiche neu sortiert, um damit eine effektivere Arbeit in den einzelnen Hauptbereichen zu erreichen. Bereiche in einem Ministerium wurden getrennt. So gehört die Justiz jetzt zum Bereich 1 und der Verbraucherschutz zu Bereich 3. Die bisherigen Texte im Chat werden gespeichert und am 10.10.2026 gelöscht. Danach werden die 4 Bereiche eröffnet. Danach kann weiter an den Themen gearbeitet werden.

 

Handy Nutzer

PC und Laptop

  

 
 

Rechtsverweise national

 

Welche Anerkennungen sind zu erreichen?

Die freie Ausübung der Rechte, die bereits national und international in Vorschriften, Gesetzen oder Verfassungen verankert und verbindlich geregelt sind. Freiheit bei der Gestaltung von Grundsätzen unserer Organisation und somit der eigenen Inhalte, den Werten und der Verwaltung selbst. Ebenso beispielsweise in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Traditionen, Ethik/Moral und bei sozialen Bewertungen und Vorhaben. Ferner die Ausübung unseres Rechtes, an dem gesellschaftlichen Leben aktiv teilhaben zu können, um unsere Werte und Vorstellung öffentlich darzustellen.

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 25 (neueste Ausfertigung) 

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Quelle

Rechtsverweise international

 

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 - der Vereinten Nationen 

Teil I - Artikel 1

(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.

PDF - Internationaler Pakt