Aktuelle Projekte
Zusammenfassung der Themen aus dem Chat
um die Struktur der Arbeitsbereiche optimal organisieren zu können. Wir haben daher die Zuständigkeitsbereiche neu sortiert, um damit eine effektivere Arbeit in den einzelnen Hauptbereichen zu erreichen. Bereiche in einem Ministerium wurden getrennt. So gehört die Justiz jetzt zum Bereich 1 und der Verbraucherschutz zu Bereich 3. Die bisherigen Texte im Chat werden gespeichert und am 10.10.2026 gelöscht. Danach werden die 4 Bereiche eröffnet. Danach kann weiter an den Themen gearbeitet werden.
Bereich 1 Administratives und Recht
Bundesministerium der Verteidigung
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Bereich 3 Finanzen und Wirtschaft
Bundesministerium der Finanzen
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Bundesministerium für Verkehr
Bereich 4 Umwelt und Landwirtschaft
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Rechtsverweise national
Welche Anerkennungen sind zu erreichen?
Die freie Ausübung der Rechte, die bereits national und international in Vorschriften, Gesetzen oder Verfassungen verankert und verbindlich geregelt sind. Freiheit bei der Gestaltung von Grundsätzen unserer Organisation und somit der eigenen Inhalte, den Werten und der Verwaltung selbst. Ebenso beispielsweise in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Traditionen, Ethik/Moral und bei sozialen Bewertungen und Vorhaben. Ferner die Ausübung unseres Rechtes, an dem gesellschaftlichen Leben aktiv teilhaben zu können, um unsere Werte und Vorstellung öffentlich darzustellen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 25 (neueste Ausfertigung)
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Rechtsverweise international
Teil I - Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.

